RS OGH 2000/6/21 1Nd12/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Norm

AHG §9 Abs4
B-VG Art83

Rechtssatz

Die bloße Befürchtung, einer erst zu fällenden Entscheidung werde eine bestimmte Rechtsansicht zu Grunde gelegt werden, rechtfertigt die Zuständigkeitsverschiebung nicht und würde Art 83 B-VG zuwiderlaufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113797

Dokumentnummer

JJR_20000621_OGH0002_0010ND00012_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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