Norm
MRK Art6 Abs1 II5a3Rechtssatz
Das Unterbleiben der Zustellung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches an den Beschuldigten zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes - hier in einem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte nicht in Haft befand -, stellt keine Verletzung der (auch nach Art 6 MRK unter dem Aspekt eines fairen Gesamtverfahrens zu interpretierenden) Bestimmungen des § 35 Abs 2 StPO dar.Das Unterbleiben der Zustellung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches an den Beschuldigten zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes - hier in einem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte nicht in Haft befand -, stellt keine Verletzung der (auch nach Artikel 6, MRK unter dem Aspekt eines fairen Gesamtverfahrens zu interpretierenden) Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113806Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009