RS OGH 2000/6/27 11Os33/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a3
StPO §35 Abs2 A
  1. StPO § 35 heute
  2. StPO § 35 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 35 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 35 gültig von 01.03.1997 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 35 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 35 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Das Unterbleiben der Zustellung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches an den Beschuldigten zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes - hier in einem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte nicht in Haft befand -, stellt keine Verletzung der (auch nach Art 6 MRK unter dem Aspekt eines fairen Gesamtverfahrens zu interpretierenden) Bestimmungen des § 35 Abs 2 StPO dar.Das Unterbleiben der Zustellung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zum Rechtsbehelf des Anklageeinspruches an den Beschuldigten zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes - hier in einem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte nicht in Haft befand -, stellt keine Verletzung der (auch nach Artikel 6, MRK unter dem Aspekt eines fairen Gesamtverfahrens zu interpretierenden) Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, StPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113806

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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