RS OGH 2000/6/28 6Ob136/00v, 6Ob134/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI

Rechtssatz

In dem nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Vorwurf der Umschichtung von Geldern von den "Kleinen" zu den "Großen" liegt nach der sogenannten Unklarheitenregel auch der Vorwurf, die für die Entscheidungsfindung in den Kammern maßgeblichen Funktionäre missbrauchten ihre Stellung dahin, dass sie (auch und vor allem) sich selbst Pensionen zu Lasten der eigentlichen Kammeraufgaben "zuschanzten".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
  • 6 Ob 134/16y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 134/16y
    Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung in einem Presseartikel ist der Gesamtzusammenhang maßgeblich, in den unter anderem auch die Überschrift und der Kontext des Artikels einzubeziehen sind. (T1)
    Beisatz: Hier: Vorwurf, der Kläger habe als Vorstandsvorsitzender nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gewirtschaftet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113749

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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