Norm
DSG §1Rechtssatz
Das Recht auf Datenschutz nach dem § 1 DSG umfasst nur die in einer Datei aufscheinenden personenbezogenen Daten. Ein in einem Zivilprozess erstattetes Sachverständigengutachten ist ohne das erforderliche Suchkriterium keine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG.Das Recht auf Datenschutz nach dem Paragraph eins, DSG umfasst nur die in einer Datei aufscheinenden personenbezogenen Daten. Ein in einem Zivilprozess erstattetes Sachverständigengutachten ist ohne das erforderliche Suchkriterium keine Datei im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, DSG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113740Im RIS seit
28.07.2000Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016