Norm
RpflG §16 Abs1 Z6Rechtssatz
Durch die Neuregelung des § 22 RpflG sind nunmehr die Ausnahmetatbestände (dem Richter weiterhin vorbehaltene Agenden) im Abs 2 erschöpfend aufgezählt. § 22 Abs 1 RpflG ist somit gegenüber § 16 Abs 1 Z 6 RpflG die speziellere und jüngere Norm, der Vorrang zukommt.Durch die Neuregelung des Paragraph 22, RpflG sind nunmehr die Ausnahmetatbestände (dem Richter weiterhin vorbehaltene Agenden) im Absatz 2, erschöpfend aufgezählt. Paragraph 22, Absatz eins, RpflG ist somit gegenüber Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, RpflG die speziellere und jüngere Norm, der Vorrang zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113941Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00100_00Z0000_002