Norm
FBG §24Rechtssatz
Ungeachtet einer fehlenden Änderung des § 16 Abs 1 Z 6 RpflG mit Art XVIII des BGBl 1991/10 fällt die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 24 FBG iVm § 283 HGB auch dann in die Kompetenz des Rechtspflegers, wenn die Zwangsstrafe 2.000 S übersteigt. Festzuhalten bleibt, dass die Anordnung der Haft und die Möglichkeit der Umwandlung von Geldstrafen in Haft weiterhin dem Richter vorbehalten bleibt.Ungeachtet einer fehlenden Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, RpflG mit Artikel römisch achtzehn, des BGBl 1991/10 fällt die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG in Verbindung mit Paragraph 283, HGB auch dann in die Kompetenz des Rechtspflegers, wenn die Zwangsstrafe 2.000 S übersteigt. Festzuhalten bleibt, dass die Anordnung der Haft und die Möglichkeit der Umwandlung von Geldstrafen in Haft weiterhin dem Richter vorbehalten bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113940Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00100_00Z0000_001