Norm
StPO §152Rechtssatz
Ein Entschlagungsrecht nach § 152 StPO entsteht, wenn im Verfahren eine für die (rechtliche) Annahme des jeweiligen Entschlagungsgrundes hinreichende Sachverhaltsgrundlage offenbar wird.Ein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, StPO entsteht, wenn im Verfahren eine für die (rechtliche) Annahme des jeweiligen Entschlagungsgrundes hinreichende Sachverhaltsgrundlage offenbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113818Im RIS seit
28.06.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026