RS OGH 2000/6/28 6Ob163/00i, 6Ob165/00h, 6Ob215/00m, 6Ob214/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken

Norm

DSG §1 Abs2
HGB §277
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 Art2 lita . EG-RL 97/66/EG - Telekommunikationsrichtlinie 397L0066 allg
Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates 397R0515 Amtshilfeverordnung Zoll und Agrar

Rechtssatz

Die Datenschutzrichtlinie versteht unter personenbezogenen Daten nur solche natürlicher Personen (Art 2 lit a) und berührt nach Erwägungsgrund Nr 14 nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf diese beziehen. Die Telekommunikationsrichtlinie hat zum Ziel, einen gleichwertigen Schutz des Rechtes auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation, sowie den freien Verkehr dieser Daten zu gewährleisten. Sie steht damit zu den Zielsetzungen der Bilanz- und der Publizitätsrichtlinie in keinen Widerspruch. Gleiches gilt auch die Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Kommission. Diese Verordnung regelt Einschränkungen der Weitergabe persönlicher - im Rahmen von Amtshandlungen gewonnener - Daten an Privatpersonen. Ihr Regelungsbereich steht daher in keinem Zusammenhang mit jenem der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien. Der dort zum Ausdruck kommende Schutz der Privatsphäre kann daher nicht in gleicher Weise auf die im Interesse Dritter offenzulegender Unternehmensdaten übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113849

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00163_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten