RS OGH 2025/7/2 14Os107/99; 13Os132/10a; 11Os24/11f; 11Os94/14t; 11Os109/15m; 15Os32/17w; 13Os115/16

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Rechtssatz

Im Fall einer einzigen Tat ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung prinzipiell von (echter) Idealkonkurrenz auszugehen. Soll gleichwohl Subsidiarität gelten, bedarf es einer zweifelsfreien Begründung, die in Abweichung von diesem Grundsatz die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe an Stelle von Idealkonkurrenz stillschweigend Subsidiarität vorausgesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113812

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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