RS OGH 2000/7/7 2Bkd3/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2000
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Norm

DSt 1990 §16 Abs1 Z4
EG Amsterdam Art234

Rechtssatz

Art 234 Abs 3 EG räumt den Verfahrensparteien ein Antragsrecht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, nicht ein. Er verpflichtet vielmehr das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, in Zweifelsfällen der in Abs 1 beschriebenen Art in der in Abs 3 angeordneten Weise vorzugehen. Mangels Antragslegitimation war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Zurückweisung vorzugehen (hier: Eine vom Disziplinarrat verhängte Sanktion der Streichung von der Liste nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt).

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 07.07.2000 2 Bkd 3/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113902

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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