Norm
DSt 1990 §16 Abs1 Z4Rechtssatz
Art 234 Abs 3 EG räumt den Verfahrensparteien ein Antragsrecht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, nicht ein. Er verpflichtet vielmehr das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, in Zweifelsfällen der in Abs 1 beschriebenen Art in der in Abs 3 angeordneten Weise vorzugehen. Mangels Antragslegitimation war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Zurückweisung vorzugehen (hier: Eine vom Disziplinarrat verhängte Sanktion der Streichung von der Liste nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt).Artikel 234, Absatz 3, EG räumt den Verfahrensparteien ein Antragsrecht, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, nicht ein. Er verpflichtet vielmehr das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, in Zweifelsfällen der in Absatz eins, beschriebenen Art in der in Absatz 3, angeordneten Weise vorzugehen. Mangels Antragslegitimation war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Zurückweisung vorzugehen (hier: Eine vom Disziplinarrat verhängte Sanktion der Streichung von der Liste nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113902Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008