Norm
ASVG §253 Abs2Rechtssatz
Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG anzuwenden.Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 253, Absatz 2, ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des Paragraph 261 b, ASVG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113825Dokumentnummer
JJR_20000711_OGH0002_010OBS00159_00F0000_001