RS OGH 2000/7/11 10ObS159/00f, 10ObS330/00b, 10ObS138/01v, 10ObS178/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2000
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Norm

ASVG §253 Abs2
ASVG §261
ASVG §261b

Rechtssatz

Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 159/00f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 159/00f
  • 10 ObS 330/00b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 330/00b
    Vgl auch; nur: Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. (T1) Beisatz: Der Herabsetzung der Alterspension bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf eine "Teilpension" kommt Ruhenscharakter zu. (T2) Beisatz: Die Regelung des § 253 Abs 2 ASVG ist mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft getreten. (T3); Veröff: SZ 74/71
  • 10 ObS 138/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 138/01v
    Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine Kürzung der Alterspension tritt erst ab einer bestimmten Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens ein. (T4)
  • 10 ObS 178/02b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 178/02b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch Art1 Z30 - 32b des SRÄG 2000 (BGBl I 2000/92 bzw 101) geänderten Bestimmungen der §§261 und 261b ASVG. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113825

Dokumentnummer

JJR_20000711_OGH0002_010OBS00159_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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