RS OGH 2000/7/11 10ObS71/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2000
beobachten
merken

Norm

ZPO §146 II

Rechtssatz

Von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113973

Dokumentnummer

JJR_20000711_OGH0002_010OBS00071_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten