RS OGH 2000/7/11 10ObS361/99g

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Norm

ASVG §88
  1. ASVG § 88 heute
  2. ASVG § 88 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 88 gültig von 01.07.2018 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  4. ASVG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 88 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Rechtssatz

Die Krankenversicherung ist final ausgerichtet. Das heißt, dass die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles für die Leistungspflicht der Krankenversicherung grundsätzlich irrelevant ist. Der Versicherte erhält Leistungen aus der Krankenversicherung auch dann, wenn er den Versicherungsfall selbst verursacht oder verschuldet hat. Bei vorsätzlicher Selbstbeschädigung entfällt der Anspruch auf Geldleistungen (Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88 ASVG); Sachleistungen sind dagegen zu gewähren.Die Krankenversicherung ist final ausgerichtet. Das heißt, dass die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles für die Leistungspflicht der Krankenversicherung grundsätzlich irrelevant ist. Der Versicherte erhält Leistungen aus der Krankenversicherung auch dann, wenn er den Versicherungsfall selbst verursacht oder verschuldet hat. Bei vorsätzlicher Selbstbeschädigung entfällt der Anspruch auf Geldleistungen (Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 88, ASVG); Sachleistungen sind dagegen zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113910

Dokumentnummer

JJR_20000711_OGH0002_010OBS00361_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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