RS OGH 2000/7/12 3Ob174/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

AußStrG §14 C
ZPO §528 A
JN §40a

Rechtssatz

Die Frage nach der Zulässigkeit der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist nicht nach dem Außerstreitgesetz, sondern nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu beurteilen, wenn die mit dem angefochtenen Beschluss erledigten Anträge in Hinsicht auf einen Scheidungsprozess gestellt wurden. Daran kann der Umstand nichts ändern, dass das über Klage und Widerklage ergangene Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Erhebung jenes Widerspruchs bereits rechtskräftig war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114018

Dokumentnummer

JJR_20000712_OGH0002_0030OB00174_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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