RS OGH 2000/7/12 3Ob78/00t, 3Ob104/03w, 3Ob157/07w, 3Ob215/10d, 3Ob69/11k, 3Ob119/16w, 3Ob91/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

EuGVÜ Art46 Z2
EuGVÜ Art48
LGVÜ Art27 Z2
LGVÜ Art46 Z2
LGVÜ Art48

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/00t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 78/00t
  • 3 Ob 104/03w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 104/03w
    nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) kommt in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. (T1)
  • 3 Ob 157/07w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 157/07w
    Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. (T2)
  • 3 Ob 215/10d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 215/10d
    Auch; nur: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind von Amts wegen zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2010/154
  • 3 Ob 69/11k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 69/11k
    Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. (T4)
  • 3 Ob 119/16w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
    Auch; Beisatz: Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ 1988 ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging, also jenes des Titelstaates. (T5)
  • 3 Ob 91/19g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 91/19g
    Vgl; Beisatz: Bei dieser selbstständigen, amtswegigen Prüfung ist der Richter des Zweitstaats nicht an Tatsachenfeststellungen und die Rechtsansicht des Richters des Erststaats gebunden. (T6)
    Beisatz: Zum maßgeblichen Recht des Erststaates gehören die für ihn geltenden multilateralen Verträge, bilateralen Abkommen und danach dessen (autonomes) innerstaatliches Zustellrecht. (T7)
    Anm: Hier Erststaat Israel. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114024

Im RIS seit

11.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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