RS OGH 2000/7/12 3Ob50/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §1116a
MRG §30 Abs2 Z5 A
  1. ABGB § 1116a heute
  2. ABGB § 1116a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Das grundsätzlich beidseitig vererbliche Bestandverhältnis soll im Fall des Todes eines Wohnungsmieters aufgekündigt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer. Dieses Kündigungsrecht wird im Geltungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des MRG für den Vermieter insoweit eingeschränkt, als es nur erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn Eintrittsberechtigte fehlen (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG). Aus § 1116a ABGB kann demnach abgeleitet werden, dass selbst dann, wenn die Vertragspartner das Mietverhältnis (was nach dem MRG allerdings nicht wirksam ist) auf die Dauer eines bestimmten Dienstverhältnisses geschlossen haben, dem Vermieter das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht.Das grundsätzlich beidseitig vererbliche Bestandverhältnis soll im Fall des Todes eines Wohnungsmieters aufgekündigt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer. Dieses Kündigungsrecht wird im Geltungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des MRG für den Vermieter insoweit eingeschränkt, als es nur erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn Eintrittsberechtigte fehlen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG). Aus Paragraph 1116 a, ABGB kann demnach abgeleitet werden, dass selbst dann, wenn die Vertragspartner das Mietverhältnis (was nach dem MRG allerdings nicht wirksam ist) auf die Dauer eines bestimmten Dienstverhältnisses geschlossen haben, dem Vermieter das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113992

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten