RS OGH 2000/7/12 9ObA93/00t, 8ObS6/05y, 9ObA62/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
beobachten
merken

Norm

AVRAG §6 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche. Der Erwerber ist daher an eine Wiedereinstellungszusge des Veräußerers nach saisonal bedingter Unterbrechung (=Beendigung) des Arbeitsverhältnisses gebunden. Daraus folgt, dass alle vom Arbeitnehmer beim Veräußerer und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 93/00t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 93/00t
  • 8 ObS 6/05y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y
    Auch; Beisatz: Vertritt man die Ansicht, dass es sich bei einer Wiedereinstellungszusage, von der der Arbeitnehmer Gebrauch machen kann oder nicht, um einen Hauptvertrag mit Optionsvorbehalt, anders ausgedrückt um einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag handelt, kann § 3 Abs 1 AVRAG unmittelbar angewendet werden; anderenfalls greift § 6 Abs 1 AVRAG. (T1)
  • 9 ObA 62/11z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 62/11z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113901

Im RIS seit

11.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten