RS OGH 2012/2/27 9ObA93/00t; 8ObS6/05y; 9ObA62/11z

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

AVRAG §6 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche. Der Erwerber ist daher an eine Wiedereinstellungszusge des Veräußerers nach saisonal bedingter Unterbrechung (=Beendigung) des Arbeitsverhältnisses gebunden. Daraus folgt, dass alle vom Arbeitnehmer beim Veräußerer und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche. Der Erwerber ist daher an eine Wiedereinstellungszusge des Veräußerers nach saisonal bedingter Unterbrechung (=Beendigung) des Arbeitsverhältnisses gebunden. Daraus folgt, dass alle vom Arbeitnehmer beim Veräußerer und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113901

Im RIS seit

11.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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