Norm
AVRAG §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche. Der Erwerber ist daher an eine Wiedereinstellungszusge des Veräußerers nach saisonal bedingter Unterbrechung (=Beendigung) des Arbeitsverhältnisses gebunden. Daraus folgt, dass alle vom Arbeitnehmer beim Veräußerer und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113901Im RIS seit
11.08.2000Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012