RS OGH 2000/7/13 5Ob174/00z

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

MRG §37 Abs1 Z13
MRG aF §45 Abs7
3.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz4

Rechtssatz

Mit dem Begehren, den Antragsgegnern die Rückzahlung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aufzutragen, ist der außerstreitige Rechtsweg nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG mit dem Ziel der unmittelbaren Erwirkung eines gerichtlichen Leistungsbefehls zu beschreiten. In einem solchen Verfahren ist nur die Einhebung und der bestimmungsgemäße Verbrauch der EVB zu prüfen; Erörterungen zur Frage, ob das Einhebungsbegehren mit Formmängeln behaftet war (die zu einem im streitigen Rechtsweg oder - gemäß § 37 Abs 4 MRG - in einem auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vorschreibung abzielenden Msch-Verfahren durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des ohne Schuldigkeit Geleisteten führen könnten), sind nicht anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113843

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00174_00Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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