RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h, 6Ob60/03x, 6Ob238/03y, 6Ob258/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BV
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Veröff: SZ 73/117
  • 6 Ob 60/03x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 60/03x
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt äußerte sich gegenüber zwei Zeitungen über einen Gutachter. (T1)
  • 6 Ob 238/03y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 238/03y
    Auch
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Auch; nur: Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind. (T2); Beisatz: Während dem Gegner vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat der Betroffene, dessen Ehre anlässlich medialer Ereignisse angegriffen wird, in den meisten Fällen keine Möglichkeit, den Angriffen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten. (T3); Beisatz: Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Äußerung auf einer Pressekonferenz oder im Rahmen eines Zeitungsinterviews abgegeben wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114016

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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