RS OGH 2000/7/13 5Ob165/00a

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ZPO §234
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1

Rechtssatz

§ 234 ZPO, demzufolge die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, findet im Ausschließungsprozess Anwendung. Die Veräußerung der Miteigentumsanteile während des laufenden Verfahrens durch einzelne Kläger ist prozessual unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113759

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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