RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BI

Rechtssatz

Dass die Betroffenen von verschiedenen Personen tatsächlich als die vom Schädiger angesprochenen "Verbrecherpolizisten" identifiziert wurden, macht der Umstand deutlich, dass diese nach den Berichten der Medien über die Pressekonferenz persönlich darauf angesprochen wurden. Dies reicht für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen hin, auch wenn dieser nicht namentlich genannt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114014

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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