RS OGH 2000/7/13 5Ob165/00a, 5Ob308/01g, 5Ob8/18i

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

WEG §13c Abs1
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1
WEG 2002 §36

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber auch bei Einführung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem 3. WÄG (§ 13c WEG) den Wortlaut des § 22 WEG unverändert belassen hat, ist anzunehmen, dass er die Klagslegitimation für die Ausschließung eines Miteigentümers nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, sondern bei der "Mehrheit" belassen wollte. Es ist daher an der Klagslegitimation der von der WEG verschiedenen Mehrheit festzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113761

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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