RS OGH 2000/7/13 6Ob114/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Hat der der Äußerung zugrundeliegende Sachverhalt das Tatbestandselement des Vorsatzes nicht indiziert, kann die Bezeichnung "Verbrecher" nicht als bloße juristische Wertung abgetan werden, sondern ist bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114013

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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