Norm
ABGB §897Rechtssatz
Auch ein aufschiebend bedingter Vertrag kann dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dass sich der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung in einem Schwebezustand befindet, vermag am Vorliegen des Tatbestands nichts zu ändern, welcher die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113969Dokumentnummer
JJR_20000718_OGH0002_0040OB00185_00K0000_002