Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Bezog sich eine verlesene Telekopie nicht auf den Inhalt einer Vernehmung des Zeugen, dem ein Entschlagungsrecht zugebilligt wurde, kommt eine Umgehung des (eingeschränkten) Verlesungsverbotes nach § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht.Bezog sich eine verlesene Telekopie nicht auf den Inhalt einer Vernehmung des Zeugen, dem ein Entschlagungsrecht zugebilligt wurde, kommt eine Umgehung des (eingeschränkten) Verlesungsverbotes nach Paragraph 252, Absatz 4, StPO nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113905Dokumentnummer
JJR_20000719_OGH0002_0130OS00061_0000000_001