RS OGH 2013/8/21 1Ob179/00f, 1Ob23/02t, 4Ob100/08x, 1Ob131/12i, 3Ob111/13i

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bc
EheG §66
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Gründet ein selbständig Erwerbstätiger weitere Unternehmen, so ist ex ante zu beurteilen, ob dieses Verhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - also angesichts der damaligen Marktlage, des Kapitaleinsatzes und einer realistischen Prognose unter Heranziehung aller bedeutsamen Parameter - sinnvoll oder gar durch betriebswirtschaftliche Erfordernisse des bereits bestehenden Unternehmens geboten war. Wäre das zu bejahen, so haben die Unterhaltsberechtigten den bei Neugründung nicht vorhersehbaren Misserfolg - wie bei intakten Familienverhältnissen - wirtschaftlich mitzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114189

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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