Norm
KSchG §25cRechtssatz
Eine Haftungsbefreiung des nicht informierten beziehungsweise gewarnten Interzedenten tritt nur dann nicht ein, wenn dieser die Verpflichtung trotz entsprechender Information und Warnung eingegangen wäre. Die Interzession bleibt in dem Maß wirksam, wie sich der Interzedent bei entsprechender Information verpflichtet hätte. Dies zu beweisen, obliegt dem Gläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113881Im RIS seit
25.07.2000Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025