Norm
AHG §1 Abs1 GRechtssatz
Für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz hat nur das betroffene Land, nicht aber auch der Bund einzustehen. Die Passivlegitimation für eine Staatshaftungsklage ist daher in analoger Anwendung des § 1 Abs 1 und 3 AHG nach funktionellen und organisatorischen Kriterien zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114195Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00146_00B0000_002