RS OGH 2000/7/25 1Ob146/00b

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

AHG §1 Abs1 G
AHG §1 Abs3 F

Rechtssatz

Für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz hat nur das betroffene Land, nicht aber auch der Bund einzustehen. Die Passivlegitimation für eine Staatshaftungsklage ist daher in analoger Anwendung des § 1 Abs 1 und 3 AHG nach funktionellen und organisatorischen Kriterien zu klären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114195

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00146_00B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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