Norm
ASGG §50Rechtssatz
Wenn die Exekution auf Grund eines Urteils in Sozialrechtssachen bewilligt worden ist, ist die Oppositionsklage nach der allgemeinen Regelung des § 35 Abs 2 Satz 1 EO bei jenem Gericht einzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.Wenn die Exekution auf Grund eines Urteils in Sozialrechtssachen bewilligt worden ist, ist die Oppositionsklage nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Satz 1 EO bei jenem Gericht einzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113918Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00096_00S0000_001