Rechtssatz
Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird.Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114222Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015