RS OGH 2000/7/25 1Ob16/00k, 7Ob103/06g, 6Ob187/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

AußStrG 2005 §17
AußStrG §185 Abs3

Rechtssatz

Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/00k
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 16/00k
    Veröff: SZ 73/119
  • 7 Ob 103/06g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 103/06g
    Vgl auch; Beisatz: Die Vorlage einer von einer Steuerberatungskanzlei beigeschafften, vom Dienstgeber nicht unterfertigten Dienstgeberbestätigung mit dem Anmerken eines bestimmten monatlichen Nettoverdienstes reicht aus, um den wesentlich höheren Angaben zum Verdienst des Unterhaltsverpflichteten seitens des Antragstellers entgegenzutreten und die Rechtsfolgen des § 17 AußStrG 2005 auszuschließen. (T1)
  • 6 Ob 187/15s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 187/15s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114222

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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