RS OGH 2025/3/25 1Ob107/00t; 1Ob132/01w; 1Ob29/01y; 8Ob115/02y; 7Ob228/02h; 8Ob50/03s; 2Ob288/03x; 8

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

KSchG §25c
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung der Interzedentin in das Schuldverhältnis zu erreichen, so weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113882

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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