RS OGH 2000/7/25 1Ob107/00t

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

KSchG §25c
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Dem Gläubiger muss es offen stehen, zu behaupten und zu beweisen, dass der Interzedent bei entsprechender Information beziehungsweise Warnung nur eine geringere Verpflichtung auf sich genommen hätte. Die Verbindlichkeit des Interzedenten bleibt dann bis zur Höhe dieser "geringeren Verpflichtung" wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113884

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00107_00T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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