Norm
ABGB §863 MRechtssatz
Das Risiko, dass die Kosten der Errichtung des Drittvertrags frustriert sein könnten, kann nach Regelung im Drittvertrag, nach der die Drittkäuferin die mit der Errichtung des Vertrags und dessen grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten zu tragen hat, nur diese selbst und nicht den Verkäufer treffen, der ausdrücklich von den Kosten der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrags freigestellt sein sollte. Die aus der Nichterfüllung des Drittvertrags wegen Einlösung resultierenden vertraglichen Rechte des Drittkäufers müssen als schlüssig abbedungen beurteilt werden, wenn der Dritte vom Vorkaufsrecht wusste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113866Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00049_00P0000_002