RS OGH 2000/8/1 11Os57/00 (11Os58/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2000
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Norm

StGB §6 C
StGB §80 C
StGB §88 Abs1 Fall1 A
StGB §88 Abs4 Fall1 A
StVO §3

Rechtssatz

Ein PKW-Lenker, der im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h an einem im Haltestellenbereich stehenden, nicht zum Transport von Kindern (Schulkindern) gekennzeichneten Omnibus unter Einhaltung eines Seitenabstandes von 1,5 m links vorbeifährt und mit einem vor dem Omnisbus hervorkommenden, die Fahrbahn zügig querenden zwölfjährigen Kind kollidiert und es dadurch schwer verletzt, handelt, sofern die sonstigen Umstände (Fahrbahnverhältnisse und Sichtverhältnisse, Eigenschaften von Fahrzeug und Lenker, Verkehrstafeln und Hinweistafeln etc) nicht die Wahl einer (geringeren) solchen Geschwindigkeit erfordern, welche einen Anhalteweg ermöglicht, der aus 48 km/h unter optimalen Voraussetzungen erzielbar ist, im Rahmen des erlaubten Risikos und damit objektiv nicht sorgfaltswidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO auch auf nicht wahrnehmbare Personen erstreckt und ein im Haltestellenbereich stehender Bus für sich allein keine unklare Verkehrssituation darstellt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 57/00
    Entscheidungstext OGH 01.08.2000 11 Os 57/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114574

Dokumentnummer

JJR_20000801_OGH0002_0110OS00057_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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