RS OGH 2000/8/10 15Os54/00, 12Os29/22i

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Norm

StGB §286 Abs1

Rechtssatz

Der allgemeinen, jedermann treffenden Handlungspflicht wird primär durch die "unmittelbare" Verhinderung der bevorstehenden oder schon begonnenen fremden strafbaren Handlung Genüge getan. Daneben lässt das Gesetz aber auch die "mittelbare" Verhinderung entweder durch rechtzeitige Mitteilung an die Behörde oder an den durch die strafbare Handlung Bedrohten zu. Auf welche Weise dies zu geschehen hat, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, wobei alle Aktivitäten in Frage kommen, die objektiv geeignet sind, das Unterbleiben der Tatausführung zu bewirken. Dass die objektiv geeignete Verhinderungshandlung ihr Ziel tatsächlich verfehlt, fällt dem Handlungspflichtigen in der Regel nicht zur Last. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist allerdings, dass dem Handlungspflichtigen die Vornahme der gebotenen Handlung im Einzelfall physisch-real möglich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113959

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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