RS OGH 2000/8/17 4Ob178/00f, 4Ob128/01d, 4Ob209/02t, 17Ob34/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
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Norm

MSchG §51
UWG §9 Abs1

Rechtssatz

Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. Seine Klagebefugnis schließt die des Markeninhabers nicht aus. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Lizenz bleibt der Lizenzgeber Inhaber des Markenrechts und ist damit befugt, Markenverletzungen zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/00f
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 178/00f
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
    nur: Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. (T1)
  • 4 Ob 209/02t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 209/02t
    Auch; Beisatz: Der einfache Lizenznehmer ist klagelegitimiert, wenn ihn der Markeninhaber ermächtigt, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen. (T2)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl auch; Beisatz: Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) stehen nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen einem Lizenznehmer zu. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113976

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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