Norm
ABGB §508Rechtssatz
Bestanden im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts des Klägers die technischen und vertraglichen Voraussetzungen, die im Rahmen der Dienstbarkeit übergebenen Räumlichkeiten mit Strom zu versorgen, und hat der Kläger - unstrittig - über Jahre (und selbst noch zu Zeiten, als bereits der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft war) Strom für diese Räumlichkeiten bezogen, so ist die Erhaltung einer solchen Bezugsmöglichkeit auch dann als zum Ausstattungsstandard gehörig anzusehen, wenn darüber bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags keine gesonderte Abrede getroffen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113964Dokumentnummer
JJR_20000817_OGH0002_0040OB00186_00G0000_001