RS OGH 2000/8/17 4Ob186/00g

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Norm

ABGB §508

Rechtssatz

Bestanden im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts des Klägers die technischen und vertraglichen Voraussetzungen, die im Rahmen der Dienstbarkeit übergebenen Räumlichkeiten mit Strom zu versorgen, und hat der Kläger - unstrittig - über Jahre (und selbst noch zu Zeiten, als bereits der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft war) Strom für diese Räumlichkeiten bezogen, so ist die Erhaltung einer solchen Bezugsmöglichkeit auch dann als zum Ausstattungsstandard gehörig anzusehen, wenn darüber bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags keine gesonderte Abrede getroffen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113964

Dokumentnummer

JJR_20000817_OGH0002_0040OB00186_00G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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