Norm
EO §290a Abs1 Z1Rechtssatz
Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 kann auf Grund der umfassenden Formulierung des § 290a Abs 2 EO kein Zweifel mehr daran bestehen, dass auch "freiwillige" Abfertigungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen, von der Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst sind. Ebenso anwendbar für Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen, sofern es sich um eine einmalige (wenn auch in Teilzahlungen) zustehende Leistung handelt; darauf ist § 291d Abs 3 EO anzuwenden, der auf Abs 1 Satz 1 verweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114055Dokumentnummer
JJR_20000823_OGH0002_0030OB00075_00A0000_001