RS OGH 2025/7/31 1Ob199/00x; 1Ob63/09k; 1Ob23/12g; 1Ob50/13d; 1Ob32/15k; 1Ob267/15v; 1Ob87/23k; 1Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

AHG §2 Abs2
AHG §6 Abs1
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.

Entscheidungstexte

  • RS0114221">1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
  • RS0114221">1 Ob 63/09k
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 63/09k
    nur: § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. (T1)
  • RS0114221">1 Ob 23/12g
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 23/12g
    Auch; nur T1
  • RS0114221">1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Auch; nur T1
  • RS0114221">1 Ob 32/15k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 32/15k
    Auch; nur T1
  • RS0114221">1 Ob 267/15v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 267/15v
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T2)
  • RS0114221">1 Ob 87/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
    nur T1
  • RS0114221">1 Ob 100/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 100/25z
    Beisatz: Der Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Anspruchsverjährung nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG kann durch das Ergreifen offenbar aussichtsloser Rettungsmaßnahmen nicht hinausgeschoben werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114221

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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