RS OGH 2025/7/31 1Ob199/00x; 1Ob63/09k; 1Ob23/12g; 1Ob50/13d; 1Ob32/15k; 1Ob267/15v; 1Ob87/23k; 1Ob1

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

AHG §2 Abs2
AHG §6 Abs1
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114221

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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