RS OGH 2008/10/30 1Ob76/00h, 2Ob171/08y

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

BundesforstG 1996 §2 Abs2
BundesforstG 1996 §7 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Österreichische Bundesforste AG ist nicht nur in dem in § 2 Abs 2 des Bundesforstegesetzes 1996 genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste", sondern gemäß § 7 Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes tritt sie in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.Die Österreichische Bundesforste AG ist nicht nur in dem in Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesforstegesetzes 1996 genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste", sondern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes tritt sie in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114226

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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