Norm
BundesforstG 1996 §2 Abs2Rechtssatz
Die Österreichische Bundesforste AG ist nicht nur in dem in § 2 Abs 2 des Bundesforstegesetzes 1996 genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste", sondern gemäß § 7 Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes tritt sie in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.Die Österreichische Bundesforste AG ist nicht nur in dem in Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesforstegesetzes 1996 genannten Umfang Gesamtrechtsnachfolgerin des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste", sondern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes tritt sie in alle die im Eigentum des Bundes verbleibenden Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114226Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009