RS OGH 2000/8/29 1Ob202/00p, 1Ob135/14f, 3Ob238/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Norm

ABGB §140 Ag
ABGB §166 F
JN §40a

Rechtssatz

Der Verzugszinsenanspruch des Minderjährigen wegen Säumnis des Unterhaltspflichtigen bei der Leistung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen, die erst nach Ergehen des Exekutionstitels über die Grundleistung fällig wurden, besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 202/00p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 202/00p
    Veröff: SZ 73/129
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Vgl auch; Beisatz: Dadurch soll vermieden werden, dass ein Minderjähriger einen selbständigen Verzugszinsenanspruch als gesetzlichen Unterhaltsanspruch im streitigen Verfahren geltend machen muss. (T1)
  • 3 Ob 238/16w
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 238/16w
    Vgl auch; Nur zur Verjährung: Der Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen besteht. Der Anspruch des Minderjährigen auf Verzugszinsen aus einem Unterhaltsbetrag entsteht daher bereits, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung von fälligen Unterhaltsbeträgen in Verzug gerät. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114191

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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