RS OGH 2000/8/30 6Ob167/00b, 6Ob28/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
beobachten
merken

Norm

AktG §17

Rechtssatz

Satzungsbestimmungen, die von zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, sind wirkungslos.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 167/00b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 167/00b
    Veröff: SZ 73/131
  • 6 Ob 28/13f
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 28/13f
    Vgl aber; Beisatz: Da das AktG (im Gegensatz zum dAktG) keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge enthält, ist eine Auslegung des AktG dahingehend, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich vom AktG gestattet ist, nicht in jedem Fall geboten. (T1)
    Beisatz: Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ist die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien zumindest bei gemäß § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien zulässig. (T2); Veröff: SZ 2013/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114152

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten