RS OGH 2024/10/24 6Ob207/00k; 4Ob200/01t; 3Ob44/03x; 7Ob52/04d; 1Ob172/04g; 2Ob110/09d; 1Ob196/20k;

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

EheG §94 Abs1
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden.

Anmerkung

Auch der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache kann nach § 91 Abs 3 iVm § 94 Abs 1 EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114144

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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