RS OGH 2000/8/30 6Ob207/00k, 4Ob200/01t, 3Ob44/03x, 7Ob52/04d, 1Ob172/04g, 2Ob110/09d, 1Ob196/20k, 1

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

EheG §94 Abs1

Rechtssatz

Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 207/00k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 207/00k
  • 4 Ob 200/01t
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 200/01t
  • 3 Ob 44/03x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 44/03x
  • 7 Ob 52/04d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 52/04d
  • 1 Ob 172/04g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 172/04g
    Auch; Beisatz: Derjenige, der Sachwerte übernimmt, muss an sich seine Kräfte anzuspannen hat, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können. (T1)
  • 2 Ob 110/09d
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 110/09d
    Auch; nur: Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. (T2)
  • 1 Ob 196/20k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 196/20k
  • 1 Ob 11/22g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 11/22g
    nur: Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114144

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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