RS OGH 2000/8/30 6Ob315/99p, 7Ob322/01f, 2Ob184/03b, 7Ob72/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

AußStrG §235
EheG §81 ff
KO §1 Abs2

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des § 96 EheG - einen Aufteilungsantrag stellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 315/99p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 315/99p
  • 7 Ob 322/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 322/01f
    nur: Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. (T1)
  • 2 Ob 184/03b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 184/03b
    Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2); Beisatz: Umgekehrt muss der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatte seinen Aufteilungsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten richten, auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs-(Schuldenregulierungs-)verfahren eröffnet worden war. (T3)
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114060

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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