RS OGH 2000/8/30 6Ob167/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

AktG §114 Abs7
  1. AktG § 114 heute
  2. AktG § 114 gültig ab 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  3. AktG § 114 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. AktG § 114 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. AktG § 114 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  6. AktG § 114 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  7. AktG § 114 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  8. AktG § 114 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1993

Rechtssatz

§ 114 Abs 7 AktG läßt keine weiteren, durch die Satzung normierten Stimmrechtseinschränkungen zu, ermöglicht vielmehr nur die Erlassung besonderer Modalitäten der Stimmrechtsausübung. Schon die Formulierung "im Übrigen richten sich die Bedingungen und Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung" macht deutlich, dass es dabei um die (formale) Ausübung des Stimmrechts, nicht aber um die Festlegung sachlicher Voraussetzungen geht, unter denen das Stimmrecht (allenfalls auch im Widerspruch zu den übrigen Absätzen des § 114 AktG) gewährt oder versagt wird.Paragraph 114, Absatz 7, AktG läßt keine weiteren, durch die Satzung normierten Stimmrechtseinschränkungen zu, ermöglicht vielmehr nur die Erlassung besonderer Modalitäten der Stimmrechtsausübung. Schon die Formulierung "im Übrigen richten sich die Bedingungen und Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung" macht deutlich, dass es dabei um die (formale) Ausübung des Stimmrechts, nicht aber um die Festlegung sachlicher Voraussetzungen geht, unter denen das Stimmrecht (allenfalls auch im Widerspruch zu den übrigen Absätzen des Paragraph 114, AktG) gewährt oder versagt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114150

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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