RS OGH 2000/8/30 6Ob167/00b

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

AktG §114 Abs7

Rechtssatz

§ 114 Abs 7 AktG läßt keine weiteren, durch die Satzung normierten Stimmrechtseinschränkungen zu, ermöglicht vielmehr nur die Erlassung besonderer Modalitäten der Stimmrechtsausübung. Schon die Formulierung "im Übrigen richten sich die Bedingungen und Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung" macht deutlich, dass es dabei um die (formale) Ausübung des Stimmrechts, nicht aber um die Festlegung sachlicher Voraussetzungen geht, unter denen das Stimmrecht (allenfalls auch im Widerspruch zu den übrigen Absätzen des § 114 AktG) gewährt oder versagt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114150

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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