RS OGH 2000/9/5 5Ob49/00t, 7Ob300/00v, 1Ob79/01a, 3Ob294/03m, 1Ob201/07a, 4Ob224/10k, 7Ob109/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2000
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Norm

KSchG §30b
KSchG §31 Abs2
MaklerG §6 Abs4

Rechtssatz

§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
    Veröff: SZ 73/134
  • 7 Ob 300/00v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 300/00v
    Auch; Beisatz: Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform. (T1)
  • 1 Ob 79/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 30b Abs 1 KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. § 30b Abs 1 KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll. (T2); Veröff: SZ 74/82
  • 3 Ob 294/03m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 1 Ob 201/07a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 201/07a
    Vgl auch; Beisatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T3)
  • 4 Ob 224/10k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
    Vgl
  • 7 Ob 109/17f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 109/17f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114076

Im RIS seit

05.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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