RS OGH 2024/12/17 5Ob49/00t; 1Ob79/01a; 7Ob127/03g; 3Ob294/03m; 4Ob224/10k; 7Ob127/24p; 10Ob55/24x

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Rechtssatz

§ 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0114078">5 Ob 49/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
    Veröff: SZ 73/134
  • RS0114078">1 Ob 79/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
    Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T1); Veröff: SZ 74/82
  • RS0114078">7 Ob 127/03g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 127/03g
    Auch; Beisatz: Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Die Frage, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach ein Eigengeschäft der klagenden Partei als Maklerin gegeben ist, sie also unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vertragspartner des vermittelten Geschäftes ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • RS0114078">3 Ob 294/03m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m
    Vgl auch
  • RS0114078">4 Ob 224/10k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Umstand, dass eine Rechtsperson „hinter allem steht“, reicht nicht für das Vorliegen eines Eigengeschäftes. (T3); Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T4)
  • RS0114078">7 Ob 127/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 127/24p
  • RS0114078">10 Ob 55/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 55/24x
    Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter der Verkäuferin war Alleingesellschafter der Maklergesellschaft. Letzterer war zudem Geschäftsführer der Maklergesellschaft und der Verkäuferin. Kein Provisionsanspruch. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114078

Im RIS seit

05.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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