Norm
ASVG §5 Abs1 Z7Rechtssatz
Ein Weltpriester der römisch-katholischen Kirche ist im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Erhält er daher keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung, gehört er dem von § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG erfassten Personenkreis an. Der Versicherte könnte durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß § 3 Abs 2 lit a SbgPGG keinen Anspruch auf die landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat.Ein Weltpriester der römisch-katholischen Kirche ist im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Erhält er daher keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung, gehört er dem von Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG erfassten Personenkreis an. Der Versicherte könnte durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SbgPGG keinen Anspruch auf die landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114086Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_010OBS00121_00T0000_002