RS OGH 2024/11/27 5Ob49/00t; 1Ob79/01a; 3Ob294/03m; 4Ob224/10k; 7Ob109/17f; 3Ob201/24s

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0114077">5 Ob 49/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
    Veröff: SZ 73/134
  • RS0114077">1 Ob 79/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
    nur: Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen. (T1); Veröff: SZ 74/82
  • RS0114077">3 Ob 294/03m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m
    Vgl auch; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T2)
  • RS0114077">4 Ob 224/10k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
    Vgl; Beisatz: § 6 Abs 4 MaklerG unterscheidet zwei Fallgruppen, und zwar das Eigengeschäft und das „sonstige Naheverhältnis“. (T3)
  • RS0114077">7 Ob 109/17f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 109/17f
  • RS0114077">3 Ob 201/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2024 3 Ob 201/24s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114077

Im RIS seit

05.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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