RS OGH 2024/4/25 5Ob18/00h; 8ob125/23z

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Rechtssatz

Die Widerlegung eines falschen Gutachtens kann nur wiederum durch ein Gutachten erfolgen, im Fall, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nur durch ein Privatgutachten, welche Maßnahme zur Schadensabwehr jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet ist, der Gefahr einer Strafverfolgung zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • RS0114127">5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
  • RS0114127">8 ob 125/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ob 125/23z
    Beisatz: Nach der gefestigten Rechtsprechung sind auch Kosten, die ein Geschädigter zur Beschaffung von Beweismitteln aufgewendet hat, zu ersetzen, soweit er sie nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Beweisthema Gewissheit zu verschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114127

Im RIS seit

05.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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